Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses erteilt – bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse – in anonymisierter Form Auskünfte aus der Kaufpreissammlung. (Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung).
Diese können wegen des Erfordernisses der Berechtigung nur schriftlich beantragt werden und sind gebührenpflichtig (Gebührensatzung).
Gemäß § 13 Gutachterausschussverordnung sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn:
· der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,
· überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und
· eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint.