Kaufpreissammlung

Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses erteilt – bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse – in anonymisierter Form Auskünfte aus der Kaufpreissammlung. (Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung).

Diese können wegen des Erfordernisses der Berechtigung nur schriftlich beantragt werden und sind gebührenpflichtig (Gebührensatzung).

Gemäß § 13 Gutachterausschussverordnung sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn:

·         der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,

·         überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und

·         eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint.

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