Coronavirus - aktuelle Verordnungen:
Auf diesem Infoblatt der Landesregierung finden Sie die Übersicht über die coronabedingt geschlossenen oder weiterhin geöffneten Einrichtungen
Corona-Verordnung Gaststätten
Ab 02.11.2020 wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:
Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
Ferner untersagt wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
Ab 02.11.2020 wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:
- Gastgewerbe (Schank- und Speisewirtschaften), wobei der Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste ausgenommen sind.
- Clubs und Diskotheken
- Vergnügungsstätten
Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
Ferner untersagt wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
Ab 02.11.2020 sind öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze geschlossen. Ausnahme: Die Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetreib, Spitzen- und Profisport.
Schwimm-, Hallen-, Thermal,- Spaßbäder und sonstige Bäder sind ebenfalls ab 02.11.2020 geschlossen. Ausnahme: Die Nutzung für den Schulsport, Studienbetrieb sowie für den den Spitzen- und Profisport.
Schwimm-, Hallen-, Thermal,- Spaßbäder und sonstige Bäder sind ebenfalls ab 02.11.2020 geschlossen. Ausnahme: Die Nutzung für den Schulsport, Studienbetrieb sowie für den den Spitzen- und Profisport.
- Ab dem 02.11.2020 dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum maximal 10 Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Davon ausgenommen sind Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft), Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verwandte in direkter Linie. Dabei dürfen es aber ebenfalls insgesamt nicht mehr als 10 Personen sein.
Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen und es nicht mehr als 10 Personen sind. - Hier finden Sie die wichtisten Fragen und Antworten zu Feiern und privaten Veranstaltungen.
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen seit Montag, 27. April eine Alltagsmaske tragen.
- Die Alltagsmasken sind nicht nur im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) sowie in Flughafengebäuden zu tragen.
- in Läden und Einkaufszentren
Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz ist ab Klasse 5 im schulischen Unterricht verpflichtend. Für alle anderen Personen (Lehrer, Eltern, Handwerker…) gilt auf dem gesamten Schulgelände Maskenpflicht.
Ebenso muss eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum getragen werden, wenn der Mindestabstand 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann. Dies gilt zum Beispiel für
a. Fußgängerzonen während der üblichen Ladenöffnungszeiten,
b. Öffentliche Plätze, die üblicherweise als Treffpunkt genutzt werden,
c. gewerbliche Veranstaltungen im Straßenraum (Märkte),
d. Veranstaltungen aller Art, solange der Mindestabstand der
Teilnehmer nicht eingehalten wird oder physische Barrieren einen
gleichsam wirksamen Schutz bieten.
Diese Allgemeinverfügung gilt nicht während des Essens oder Trinkens oder während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, sofern die Tätigkeit dies erfordert.
Die bisherigen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben von den Neuerungen unberührt.
Beim Tragen der Masken sind unbedingt die Hygienevorschriften einzuhalten. U.a. muss der Mundschutz dicht sitzen, sobald das Material feucht geworden ist verliert es seine Schutzwirkung, nach jedem Tragen muss die Maske gewechselt und gewaschen werden.
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften,e etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere:
- Gottesdienste
- Gebetsveranstaltungen
Bundesministerium für Gesundheit:
www.zusammengegencorona.de
Link zur Homepage des Robert-Koch-Instituts:
www.rki.de
Faktenblatt des Landesgesundheitsamtes:
www.gesundheitsamt-bw.de
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