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Aktuell

Tiergesundheitsgesetz und Fischseuchenverordnung:

Amtlich festgestellter Ausbruch der nicht exotischen Fischseuche Infektiöse häma-topoetische Nekrose der Salmoniden (IHN); Festlegung eines Sperr- und Überwachungsgebietes

Aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs der nicht exotischen Fischseuche Infektiöse
hämatopoetische Nekrose (IHN) in Lichtenstein erlässt das Landratsamt Reutlingen folgende
 
Allgemeinverfügung:

 
1.    Es wird ein Sperrgebiet festgelegt. Dieses umfasst das Wassereinzugsgebiet der Echaz und ihrer Zuflüsse, außer dem unter Nr. 3 genannten Überwachungsgebiet. In der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) ist das Sperrgebiet als rot markierte Gewässer dargestellt.
 
2.    Für das Sperrgebiet gelten folgende Maßgaben:
2.1.      Die in dem Sperrgebiet gelegenen Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung des Landratsamts Reutlingen auf die Fischseuche IHN zu untersuchen.
2.2.      Die in dem Sperrgebiet gelegenen Aquakulturbetriebe unterliegen der behördlichen Beobachtung.
2.3.      Wer Fische aus Aquakultur aus einem im Sperrgebiet gelegenen Betrieb verbringen
            will, bedarf der Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Reutlingen.
 
3.    Es wird zu dem unter Nr. 1 bezeichneten Sperrgebiet ein Überwachungsgebiet festgelegt. Das Überwachungsgebiet umfasst alle grün markierten Gewässer in der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1).
 
4.    Für das Überwachungsgebiet gelten folgende Maßgaben:
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Reutlingen kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle in genehmigten Aquakulturbetrieben hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.
 
5.    Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 4. dieser Allgemeinverfügung wird, soweit nicht bereits gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz kraft Gesetzes besteht, angeordnet.
 
6.    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
 
Gründe:
 
In zwei Aquakulturbetrieben in Lichtenstein wurde am 30.01.2020 durch das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendort (STUA) und durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bei Regenbogenforellen das IHN-Virus mittels PCR nachgewiesen. Somit liegt eine anzeigepflichtige Fischseuche Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Fischseuchenverordnung vor.
 
Die IHN unterliegt nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen der Anzeigepflicht und ist staatlich zu bekämpfen.
Das Landratsamt Reutlingen ist gemäß § 4 Abs. 1 Tiergesundheitsausführungsgesetz (TierGesAG) die örtlich zuständige Behörde.
 
Nach § 27 Fischseuchenverordnung ist nach dem Ausbruch einer nicht exotischen Seuche ein Sperrgebiet sowie ein Überwachungsgebiet festzulegen, um eine weitere Verbreitung der Seuche zu verhindern.
 
Die angeordneten Maßnahmen unter den Ziffern 1 bis 4 stützen sich auf § 27 Fischseuchenverordnung i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 21 Abs. 2 Satz 2 Fischseuchenverordnung.
 
Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 4 wurden nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet, soweit sie nicht bereits nach § 37 Tiergesundheitsgesetz besteht, um ein Verbreitungsrisiko der Fischseuche soweit wie möglich auszuschließen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen bei einer weiteren Verbreitung der Tierseuche sind erheblich. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung hat das Interesse der Betroffenen zurückzutreten.
 
Die Ziffer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Da die Maßnahmen im Rahmen einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung gebrauch gemacht.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen eingelegt werden.
 
Reutlingen, den 04.02.2020
 
 gez.
 Dr. Buckenmaier
Amtsleiter Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Restriktionsgebiete Fischseuche 2020.jpg


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