Rathaus und Martinskirche - Bild: Matthias Hangst

Dienstleistung

Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.

Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Im Falle eines Austritts endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen.

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Mitarbeitende
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zuständige Stelle

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.

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Voraussetzungen

Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

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Verfahrensablauf

Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

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Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

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Frist/Dauer

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

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Kosten/Leistung

Die Gebühr beträgt 30,00 EURO.

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Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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