Rathaus und Martinskirche - Bild: Matthias Hangst

Dienstleistung

Liegenschaftskataster - Auszug beantragen

Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Das Liegenschaftskataster dient

  • als amtliches Verzeichnis für das Grundbuch,
  • es weist die Flurstücksgrenzen nach und
  • ist Grundlage für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr.

Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Liegenschaftskarte oder einer Liegenschaftsbeschreibung.

Sie können dazu

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beantragen oder
  • Einsicht in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Vermessungsbehörde nehmen.

Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie vor Ort Einsicht nehmen möchten.

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Mitarbeiter
  • Stadtplanung - Stv. Fachbereichsleitung
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zuständige Stelle

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) stellt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster landesweit für alle Liegenschaften (Gebäude, Grundstück, Flurstück) in Baden-Württemberg bereit. Eine Online-Beantragung ist auf der Online-Plattform möglich.

Die unteren Vermessungsbehörden der Stadt- und Landkreise und 13 Städte, denen die Vermessungsaufgabe nach dem Vermessungsgesetz übertragen wurde, sind für Auszüge aus dem Liegenschaftskatasters innerhalb ihres Kreis- beziehungsweise Gemeindegebietes zuständig.

  • Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Landkreis befindet:
    das Landratsamt

  • Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Stadtkreis oder in einer der 13 Städte (Aalen, Göppingen, Heidenheim an der Brenz, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch-Gmünd, Sindelfingen, Singen, Villingen-Schwenningen, Tübingen, Weinheim) befindet:
    die Stadtverwaltung
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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich das Grundstück befindet.

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Voraussetzungen

Jede Person ist berechtigt,

  • Einsicht in das Liegenschaftskataster zu nehmen und
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten.

Auszüge, die Eigentümerangaben erhalten, unterliegen dem Datenschutz, da Eigentümerangaben personenbezogene Daten sind. Daher können nur berechtigte Personen diese Auszüge beantragen.

Berechtigt für Auszüge mit Eigentümerangaben sind:

  • Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin selbst,
  • Personen mit berechtigtem Interesse
    Diese Person muss dafür angeben, zu welchem Zweck Sie die Auszüge benötigt.
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Verfahrensablauf

Für einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster können Sie einen formlosen Antrag

  • bei der zuständigen Stelle vor Ort stellen,
  • schriftlich einreichen (Brief oder E-Mail) oder
  • Ihren Antrag online stellen.

Im Antrag müssen Sie

  • Angaben zu Ihrer Person machen,
  • angeben, welchen Auszug aus dem Liegenschaftskataster Sie benötigen und
  • für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.
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Erforderliche Unterlagen
  • Wenn Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zum Eigentum beantragen möchten und das Flurstück nicht Ihr Eigentum ist:
    • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt oder
    • Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümerin

  • Wenn eine andere Person die Kosten für diesen Antrag trägt, müssen Sie dies mit einer Erklärung dieser Person nachweisen und ihre Adresse mitteilen (Erklärung für die Kostenübernahme).
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Format und Umfang des Inhalts des Auszuges. Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung der Stadt Pfullingen.

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage

Vermessungsgesetz (VermG)

  • § 2 Absatz 3 VermG (Geobasisinformationen)
  • § 4 VermG (Liegenschaftskataster)
  • § 14 VermG (Erheben und Übermitteln von Informationen)

Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (GebVO MLR)

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Zugehörigkeit zu
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