Rathaus und Martinskirche - Bild: Matthias Hangst

Dienstleistung

Abwasser entsorgen

Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren erhoben. Diese gliedern sich in Schmutz- und Niederschlagswassergebühren.

Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.

Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.

Abwasser ist

  • Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
  • Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
  • das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.

Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.

Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden.
Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Die Kommunen sind als Beseitigungspflichtiger in der Regel für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die Stadt Pfullingen erheben die Abwassergebühren durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage der jeweils gültigen Abwassersatzung.

Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der beigefügten Satzung (§ 42 Abwassersatzung).

Die Abwassergebühren werden ebenso wie die Wasseverbrauchsgebühren durch die FairEnergie GmbH, Reutlingen im Auftrag der Stadt Pfullingen festgesetzt.

Anträge auf Rückerstattung von Abwassergebühren sind direkt bei der Stadt Pfullingen - Fachbereich 1 Finanzen - Steuern und Abgaben zu stellen.

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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz (KAG)

  • § 13 KAG (Gebührenerhebung)
  • § 14 KAG (Gebührenbemessung)
  • § 17 KAG (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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