Gaststättengewerbe anzeigen

Am 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Darin wird der Wechsel von der Erlaubnispflicht hin zur Anzeigepflicht geregelt. Der Betrieb einer Gaststätte muss nun durch eine Gewerbeanmeldung angezeigt werden. Diese Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Gewerbeamt erfolgen. Neu: Dies gilt auch ohne Alkoholausschank.

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Ausgenommen von diesem Gesetz sind u.a. Betriebskantinen.

Wenn Sie bereits Gewerbetreibender sind und Ihren Tätigkeiten einen Gaststättenbetrieb hinzufügen oder bei Ihrer Gaststätte Änderungen vornehmen möchten, müssen Sie dies in Form einer Gewerbeummeldung beim Gewerbeamt anzeigen.

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Bei der Meldung eines Gaststättengewerbes ist durch die gastgewerbetreibenden Personen durch Vorlage der Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer in Baden-Württemberg  nachzuweisen, dass sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden sind (Unterrichtungsnachweis).

Ausnahmen von der Nachweispflicht (Vorlage des Unterrichtungsnachweises) bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die bei der Gewerbeanzeige nach § 3 Abs. 1 nachweisen, dass Sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören. Für den Nachweis ist die Vorlage des Abschlusszeugnisses erforderlich.

  • Ausgefülltes Formular Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 LGastG
  • Unterrichtungsnachweis einer IHK in Baden-Württemberg

Der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes ist durch Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung beim Gewerbeamt mindestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen. Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben. Der Unterrichtungsnachweis einer IHK in Baden-Württemberg ist bei der Anmeldung mit abzugeben.

Die Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 LGastG ist ausgefüllt an die Gaststättenbehörde zu senden.

Die Gewerbeanmeldung /-ummeldung wird unverzüglich an die Gaststättenbehörde und weitere vorgeschriebene Stellen übermittelt.

Mind. 6 Wochen vor Betriebsbeginn

Es fallen Kosten für den Unterrichtungsnachweis IHK an.

Die Entgegennahme der Anzeige erfolgt gebührenfrei.
Für die Gewerbeanmeldung/-ummeldung fallen die üblichen Gebühren an.

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
  • § 2 Anzeigepflicht, Anzeigefrist und Untersagung
  • § 3 Unterrichtungsnachweis
  • § 6 Anordnunge
  • § 8 Sperrzeit
  • § 9 Allgemeine Verbote und Gebote

Gewerbeordnung GewO

  • § 14 Abs. 1 GewO  Anzeigepflicht
  • § 35 GewO  Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit