Gaststättengewerbe anzeigen
Am 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Darin wird der Wechsel von der Erlaubnispflicht hin zur Anzeigepflicht geregelt. Der Betrieb einer Gaststätte muss nun durch eine Gewerbeanmeldung angezeigt werden. Diese Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Gewerbeamt erfolgen. Neu: Dies gilt auch ohne Alkoholausschank.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Ausgenommen von diesem Gesetz sind u.a. Betriebskantinen.
Wenn Sie bereits Gewerbetreibender sind und Ihren Tätigkeiten einen Gaststättenbetrieb hinzufügen oder bei Ihrer Gaststätte Änderungen vornehmen möchten, müssen Sie dies in Form einer Gewerbeummeldung beim Gewerbeamt anzeigen.