Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 LGastG

Seit 01.01.2026 gilt das neue Landesgaststättengesetz. Darin wird der Wechsel von der Erlaubnispflicht hin zur Anzeigepflicht geregelt. Dies bedeutet, die Erlaubnispflicht entfällt nicht nur für den Alkoholausschank in regulären Gaststättenbetrieben, sondern auch beim Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes wie beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen (Gestattungen). Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde / Gaststättenbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für alle vorübergehenden Gaststättengewerbe, unabhängig vom Alkoholausschank. Ausnahme: Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur beim Ausschank alkoholischer Getränke.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer das Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass für kurze Dauer betreibt. Hierunter fallen in der Regel Veranstaltungen wie Konzerte, Gemeindefeste, Jubiläen, Märkte, usw.

Die Anzeigepflicht gilt unabhängig vom Alkoholausschank, also generell beim Anbieten von Speisen und Getränken zum Vorort Verzehr.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Reisegewerbetreibende, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen tätig werden.

Weitere Informationen

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Sie versorgen Besucher/innen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken

Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:

  • Straßenfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Volksfeste
  • Vereinsveranstaltungen
  • Märkte und ähnliches

Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten:

  • Jugendschutz
  • Jugendarbeitsschutz
  • Infektionsschutz
  • Brandschutz
  • Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
  • Preisaushang

Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Ausgefülltes Formular Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 LGastG

Sie müssen die vorübergehende Ausübung des Gaststättengewerbes schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die Anzeige wird unverzüglich der Gaststättenbehörde, untere Baurechtsbehörde, untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst und der zuständigen Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorgaben übermittelt.

Die Gaststättenbehörde kann jederzeit gegenüber den gastgewerbetreibenden Personen Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen.

Mind. 2 Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättengewerbes

Die Entgegennahme der Anzeige erfolgt gebührenfrei.

Sofern im Einzelfall Anordnungen erlassen werden, richtet sich die Höhe nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Pfullingen.

Landesgaststättengesetz (LGastG)

§ 1 LGastG – Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

§ 2 LGastG – Anzeigepflicht, Anzeigefrist

§ 4 LGastG - Datenübermittlung

§ 6 LGastG - Anordnungen

§ 9 LGastG - Allgemeine Verbote und Gebote

Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.