Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 LGastG
Seit 01.01.2026 gilt das neue Landesgaststättengesetz. Darin wird der Wechsel von der Erlaubnispflicht hin zur Anzeigepflicht geregelt. Dies bedeutet, die Erlaubnispflicht entfällt nicht nur für den Alkoholausschank in regulären Gaststättenbetrieben, sondern auch beim Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes wie beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen (Gestattungen). Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde / Gaststättenbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für alle vorübergehenden Gaststättengewerbe, unabhängig vom Alkoholausschank. Ausnahme: Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur beim Ausschank alkoholischer Getränke.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer das Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass für kurze Dauer betreibt. Hierunter fallen in der Regel Veranstaltungen wie Konzerte, Gemeindefeste, Jubiläen, Märkte, usw.
Die Anzeigepflicht gilt unabhängig vom Alkoholausschank, also generell beim Anbieten von Speisen und Getränken zum Vorort Verzehr.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Reisegewerbetreibende, wenn sie im Rahmen von Veranstaltungen tätig werden.