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Die neue Grundsteuer und ihre Hebesätze

Was sich ab 2025 in Pfullingen ändert

Der Berechnung der Grundsteuer stehen große Veränderungen ins Haus. Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht verfassungskonform. Folglich wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Ebenfalls wurde beschlossen: Die Länder können vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Landtag hat das Landesgrundsteuergesetz am 4. November 2020 verabschiedet. Die alte Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben – selbstverständlich auch in Pfullingen.

Zur künftigen Berechnung:
Für sämtliche bebaubare und bebaute Grundstücke, die nicht als land- und forstwirtschaftliches Grundstück gelten, ist der Hebesatz B anzuwenden. In Baden-Württemberg wird künftig das sogenannte modifizierte Bodenwert-Modell angewendet: Zum Bewertungsstichtag 1. Januar 2022 hatten alle Eigentümer eines Grundstücks eine Grundsteuerwerterklärung beim Finanzamt abzugeben. Der Grundsteuerwert ermittelt sich dann ausschließlich durch die vom jeweiligen Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwerte in Kombination mit der jeweiligen Grundstücksgröße.

Der sich daraus ergebende Grundsteuerwert wird anschließend mit einer Steuermesszahl von 1,3 Promille vervielfältigt, wobei die Steuermesszahl um 30% ermäßigt wird, sofern ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Der sich dadurch ergebende Grundsteuermessbetrag wird mit dem durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Hebesatz B multipliziert, wodurch sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer für ein Grundstück ergibt.

Die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge erfolgt durch das Finanzamt. Die Kommunen haben darauf keinen Einfluss. Im Laufe des Januars 2025 werden neue Grundsteuerbescheide an die Bürgerinnen und Bürger verschickt, aus denen die neuen Steuerbeträge zu entnehmen sind.

Zum Hebesatz in Pfullingen:
Für die Gemeinderatssitzung am 3. Dezember 2024 steht die Verabschiedung der neuen Hebesätze in Pfullingen auf der Tagesordnung. Der im Vorfeld mit dem Gemeinderat abgestimmte Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht vor, dass es durch die Grundsteuerreform selbst nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens für die Stadt Pfullingen gegenüber dem Jahr 2024 kommen soll – daran orientiert sich auch die Festlegung der neuen Hebesätze.

Zur Ermittlung des neuen Hebesatzes für die Grundsteuer B wurden sämtliche zum Stichtag 3. Oktober 2024 vorhandenen Messbescheide herangezogen. In Summe waren dies 9.791 Mitteilungen, was 96,78 % aller Fälle entspricht. Eine Ermittlung des Hebesatzes war somit möglich. Der ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz B zur Grundsteuer ergab zum Stichtag 3. Oktober 2024: 298,16 – aufgerundet also 300 vom Hundert. Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat demnach vor, den für die Stadt aufkommensneutralen Hebesatz zur Grundsteuer B, der ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden ist, auf 300 vom Hundert festzusetzen. (Im Rahmen des Haushaltsplans 2010 wurde der Hebesatz zur Grundsteuer B letztmalig von 340% auf 380% erhöht. Seither hat der Hebesatz zur Grundsteuer B von 380% unverändert fortbestanden.)

Bedeutung für die einzelnen Steuerpflichtigen:
Auch bei dieser aufkommensneutralen Gestaltung der absoluten Grundsteuereinnahmen wird es aufgrund der geänderten Bemessungsgrundlagen zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Grundstück bzw. Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige mehr bezahlen müssen als bisher, und andere wiederum weniger als bisher. Durch die Einführung des Bodenwertmodelles in Baden-Württemberg, ist der Bebauungszustand eines Grundstücks im Gegensatz zur bisherigen Bewertung künftig unbeachtlich. Es werden lediglich die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert zur Wertfeststellung herangezogen.

Durch die veränderte Wertermittlung werden tendenziell Grundstücke, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, Mehrfamilienhäuser sowie Grundstücke in Bodenrichtwertzonen mit geringen Bodenrichtwerten durch eine niedrigere Grundsteuer entlastet. Ein- und Zweifamilienhäuser, Grundstücke mit großer Grundstücksgröße und Grundstücke mit „Altbauten“ werden zukünftig hingegen vermutlich eine höhere Grundsteuerlast zu tragen haben als bisher.

Eine sehr deutliche Verschiebung der Grundsteuerlast findet zudem von Gewerbe- und Industriegebieten hin zu Wohngebieten statt: Aufgrund der deutlichen niedrigeren Bodenrichtwerten in Gewerbe- und Industriegebieten wird die Grundsteuerlast in diesen Gebieten in der Regel deutlich sinken, was im Sinne der absoluten Aufkommensneutralität durch die Wohngebiete mit höheren Bodenrichtwerten kompensiert werden wird.

Neuerungen bei Grundsteuer A und C:
Für die Neuerungen im Bereich der Grundsteuer A erfolgt in Baden-Württemberg eine Anlehnung an das Bundesmodell, bei dem der sogenannte Ertragswert des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelt wird. Hierbei werden alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke anhand der jeweiligen Nutzung des Grundstücks und der jeweiligen Fläche bewertet. Die Summe der je Grundstück ermittelten Reinerträge werden anschließend mit einem festgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor und der jeweils anzuwendenden Steuermesszahl multipliziert. Auf den sich daraus ergebenden Grundsteuermessbetrag ist der jeweilige durch die Kommune ermittelte und festgelegte Hebesatz ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Der Hebesatz Grundsteuer A wurde seit über 20 Jahren unverändert bei 300% belassen. Da zurzeit die Datengrundlage für die Ermittlung des Hebesatzes zur Grundsteuer A noch nicht aussagekräftig ist, ist vorgesehen, diesen auf Basis der bisherigen Ermittlung vorläufig und unverändert auf 300 vom Hundert festzusetzen und die genaue Ermittlung im Folgejahr nachzuholen, sobald aussagekräftige Datengrundlagen bestehen.

Mit der Einführung des Landesgrundsteuergesetzes wurde in Baden-Württemberg den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, eine Grundsteuer C zur Veranlagung von bebaubaren, aber nicht bebauten Grundstücken zu erheben. Ob und in welcher Höhe eine Grundsteuer C eingeführt wird, soll im Zuge der Evaluation des Handlungsprogramms WOHNEN im Jahr 2025 beraten und beschlossen werden. Eine Einführung soll dann frühestens zum 1. Januar 2026 erfolgen.

Keine Änderung bei der Gewerbesteuer:
Im Rahmen der Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer haben sich Gemeinderat und Verwaltung auch mit einer Änderung bei der Gewerbesteuer, deren Hebesatz in Pfullingen ebenfalls seit 2010 unverändert bei 360 vom Hundert festgesetzt ist, befasst. Es wurde vereinbart, den Hebesatz bei der Gewerbesteuer im Sinne der Pfullinger Gewerbetreibenden zum 1. Januar 2025 nicht anzuheben. Im nächsten Jahr will sich der Rat dann eingehender mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz befassen.

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