Fachwerkhäuser in der Innenstadt

Aktuell

Erstellung von Grundsteuererklärungen

Keine Hilfe durch die Kommune möglich

Unsere städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen mit Bezug auf die Reform der Grundsteuer.
Allerdings gilt generell: Durch die Stadt Pfullingen kann keine Hilfe bei der Erstellung von Grundsteuererklärungen erfolgen. Ansprechpartner in dieser Sache ist das Finanzamt.

Dennoch möchten wir hier einige hilfreiche Links zur Verfügung stellen:
- Bodenrichtwerte Pfullingen: Link zum Bodenrichtwertinformationssystem
- Internetpräsenz Grundsteuer:  Link zur Seite der Finanzämter
- Steuerchatbot zur Grundsteuerreform: Link zum Chat
- ELSTER-Portal: Link zum Online-Finanzamt
- FAQ zur Grundsteuer: Link zum FAQ des Landesfinanzministeriums

Weitergehende Informationen
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Baden Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg wird somit landesspezifisch geregelt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Allerdings werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt. Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer werden daher schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben. (Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde inzwischen verlängert und auf den 31.01.2023 festgelegt.)

Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert
Auf die Bebauung kommt es nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag
Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 Promille herabgesetzt. Der größte Teil des gestiegenen Wertes wird durch die Absenkung der Steuermesszahl bereits ausgeglichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu einer Mehrbelastung durch die Grundsteuerreform kommt. Beispielsweise wird auch das Grundbefürfnis „Wohnen“ bei der Berechnung berücksichtigt und deshalb die Steuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 Prozent reduziert.

3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag
Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht. Hinsichtlich des neuen Hebesatzes kann in Pfullingen frühestens ab 2024 Auskunft gegeben werden, wenn die Datengrundlagen zur Ermittlung der neuen Grundsteuer von Seiten der Finanzämter vorliegen.

Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2022 die Eigentümerinnen und Eigentümer auffordern, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße.

Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos auf der Internetseite der entsprechenden Kommune oder im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW, siehe oben) recherchieren. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils sollten Sie eigene Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug verwenden. Als Unterstützung zur Erstellung der Steuererklärung wird es zudem eine entsprechende Ausfüllanleitung geben.

(Link zur Quelle: https://www.service-bw.de/zufi/lebenslagen/5001725)

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