Fachwerkhäuser in der Innenstadt

Aktuell

Räum- und Streupflicht der Gehwege


Der Winter hat sich eingestellt. Nach der Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt gilt zu beachten: 
 
Verpflichtete

Verpflichtet zum Räumen und Bestreuen der Gehwege sind alle Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder nicht mehr als 10 Meter von dieser entfernt sind. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
 
Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Alle Gehwege müssen geräumt und gestreut sein.
Befindet sich kein Gehweg in der Straße, so ist eine Fläche in einer Breite von einem Meter zu räumen.
 
Umfang der Schneeräumung
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind in der Regel auf dem eigenen Grundstück anzuhäufen. Soweit der Platz dafür nicht ausreicht, darf der Schnee am Rande der Fahrbahn gelagert werden.
 
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen sind abstumpfende Materialien wie Sand, Split oder Asche zu verwenden. Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden.
Ausnahmsweise dürfen Salz oder sonst auftauende Stoffe gestreut werden, wenn Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann.
 
Zeiten für das Schneeräumen

Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 21:00 Uhr.
 
Stadt Pfullingen
Amt für öffentliche Ordnung
 
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