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Grundrente Teil IV:

Die Einkommensanrechnung

Bei der Grundrente findet eine Einkommensprüfung statt. Als Einkommen sollen die eigene Rente und weiteres zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt werden. Dieses wird vom Finanzamt festgestellt und der Deutschen Rentenversicherung automatisch mitgeteilt. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres, im Jahr 2021 also das Einkommen des Jahres 2019. Steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleiben ebenso wie Vermögen unberücksichtigt.
Dabei erhalten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur diejenigen Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2021 als Alleinstehende ein Monatseinkommen unter 1.250 Euro oder als Ehepaar unter 1.950 Euro zur Verfügung haben. Wenn das Einkommen darüber liegt, wird es zu 60 Prozent angerechnet. Ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro beziehungsweise 2.300 Euro bei Ehepaaren wird der übersteigende Betrag zu 100 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Da diese Freibeträge an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt sind, werden sie jedes Jahr angepasst.
Für weitere Informationen hat die DRV im Internet eine spezielle Themenseite rund um die Grundrente unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente eingerichtet. Dort finden Interessierte auch die Broschüre „Grundrente: Fragen und Antworten“ zum Herunterladen.
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