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Grundrente Teil III:

Die Berechnung des Zuschlags

Bei der Grundrente handelt es sich um einen Zuschlag, der über Rentenpunkte berechnet und gemeinsam mit der Rente ausgezahlt wird. Damit der Zuschlag ermittelt werden kann, muss die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Versicherungskonten aller Rentner und Rentenantragsteller durchsehen. Dabei gehen in die Berechnung alle Monate im Versicherungsleben ein, die durch Pflichtbeiträge, Kindererziehung, Pflegezeiten oder Krankheit beziehungsweise Reha mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten im jeweiligen Jahr erreichen.

Aus diesen sogenannten Grundrenten-Bewertungszeiten wird dann ein monatlicher Durchschnitt gebildet. Wenn dieser Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent liegt, dann wird der ermittelte Wert verdoppelt. Anschließend erfolgt eine Begrenzung auf 80 Prozent, sofern mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind. Wenn die individuellen Grundrentenzeiten zwischen 33 und 35 Jahren liegen, dann wird die Begrenzung zwischen 40 und 80 Prozent gestaffelt. Der Aufschlag wird anschließend zur Stärkung des Versicherungsprinzips noch pauschal um 12,5 Prozent gemindert.

Den so ermittelten Zwischenwert multipliziert man nun mit der Anzahl an Grundrenten-Bewertungszeiten (maximal 420 Monate), so dass sich die zusätzlichen Rentenpunkte ergeben. Der Wert eines solchen Punktes beträgt aktuell 34,19 Euro.

Beratungen zu einem individuellen Grundrentenanspruch können derzeit noch nicht in den Regionalzentren und Außenstellen der DRV Baden-Württemberg stattfinden. Die DRV informiert rechtzeitig, ab wann dies möglich sein wird. Um dem großen Informationsbedarf seitens der Rentnerinnen und Rentner gerecht zu werden, hat die DRV im Internet eine spezielle Themenseite mit allen Meldungen, häufigen Fragen und konkreten Beispielen rund um die Grundrente unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/grundrente veröffentlicht.  
 
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