Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
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Steuern und Abgaben
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Steuern und Abgaben
Die Steuererklärung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit eingereicht werden. Bitte fügen Sie alle Zählwerks-Ausdrucke der Steuererklärung bei.
Die Steuersätze betragen für jeden angefangenen Kalendermonat
- für Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse
- für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
- aufgestellt in einer Spielhalle 110,- €
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellort 50,- €
Wird keine Steuererklärung abgegeben, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und der Kasseninhalt wird geschätzt.