Rathaus und Martinskirche - Bild: Matthias Hangst

Dienstleistung

Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen

Bei erstmaligem Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wird ein Anschlussbeitrag fällig, sofern das Grundstück nicht als beitragsfrei gilt. Insbesondere bei unbebauten Grundstücken können im Zeitpunkt der Bebauung Anschlussbeiträge anfallen.

Grundsätzlich entstehen Beiträge, welche an einen Vorteil (Anschluss an Wasser- bzw. Abwasserentsorgung) anknüpfen nur einmal. Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Anschlussbeiträge entstehen (z.B. höherwertige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks).

Neben den Anschlussbeiträgen kann einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss entstehen.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

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Voraussetzungen
  • Sie sind
    • Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
    • erbbauberechtigt.
  • Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.
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Verfahrensablauf

Anträge auf Auskunft über bereits entstandene bzw. noch ausstehende Anschlussbeiträge sind bei der Stadt zu stellen.

Anschlussbeiträge werden nach Anhörung der Beteiligten durch Beitragsbescheid festgesetzt.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Kosten/Leistung

Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der zuständigen Stelle festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.

Die Beitragssätze sind aus den entsprechenden Satzungen ersichtlich.

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Rechtsgrundlage
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Satzungen
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Zugehörigkeit zu
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