Rathaus und Martinskirche - Bild: Matthias Hangst

Dienstleistung

Grundbuch - Ausdruck und Einsicht

Die im Rahmen der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen haben gegenüber den früheren Grundbuchämtern bei den Bezirksnotaren beziehungsweise bei den Kommunen eingeschränkte Zuständigkeiten. Bei den Einsichtsstellen kann nur Einsicht genommen beziehungsweise ein Grundbuchauszug erteilt werden. 

Für alle anderen Anliegen, wie etwa die Eintragung von

  • Eintragungsumschreibungen
  • Grundschulden
  • Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten
  • Vormerkungen
  • Ähnliches

sind ausschließlich die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten zuständig. Das für Pfullingen zuständige Grundbuchamt ist das Amtsgericht Böblingen (Telefon 07031/68600).

Anfragen zu der Grundsteuerreform sind direkt bei dem Finanzamt Reutlingen (Telefon 07121/940-0) zu stellen.

Erste Informationen erhalten Sie unter Aktuelles - "Erstellung von Grundsteuererklärungen"

Die Größe Ihres Grundstücks sowie Bodenrichtwerte finden Sie unter folgendem Link: www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen einen Grundbuchausdruck beantragen. Das Formular hierzu finden Sie weiter oben unter "Formulare". 

Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.


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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
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Kosten/Leistung
  • Einfacher Ausdruck: 10,00 €
  • Amtlicher (beglaubigter) Ausdruck: 20,00 €
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Zugehörigkeit zu
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