Rathaus und Martinskirche - Bild: Matthias Hangst

Dienstleistung

Grünschnitt verbrennen

Auf Grund der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.04.1974 (GBl. S.187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1996 (GBl.S.116) dürfen gem. § 2 der Verordnung (Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle) pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

Pflanzliche Abfälle dürfen nur dann „ausnahmsweise“ verbrannt werden, wenn die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, zum Beispiel bei steilen und schwer zugänglichen Flächen, und die Abfälle auf dem Grundstück nicht verrotten können, etwa wegen steinigen Untergrunds. Feuerbrand geht auch als Ausnahme durch. Grundsätzlich ist nur außerhalb eines bebauten Gebietes ein Feuer erlaubt.

Die o. g. Abfälle dürfen in Gebieten im Sinne von § 35 des BauGB (im Außenbereich) auf dem Grundstück auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenartiges Abbrennen ist unzulässig.

Das Verbrennen von Abfällen anderer Art, deren Entsorgung im Sinne des Abfallgesetzes vorzunehmen ist, ist GENERELL VERBOTEN und wird mit empfindlichen Strafen geahndet.
Das Verbrennen sollte aus Gründen des Tierschutzes nur in der Zeit zwischen dem 31. Oktober und dem 31. März vorgenommen werden, da man sonst Nistplätze und Brutstätten von Vögeln und Kleintieren, welche sich in den Haufen angesiedelt haben, vernichtet.

Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.

Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
> 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
> 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
Feuer und Glut müßen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde beim Ordnungsamt der Stadt Pfullingen rechtzeitig vorher (mindestens 2 Tage) anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat dann zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Die notwendigen Angaben zur Anmeldung sind: Grundstückseigentümer oder Pächter, Gewannname (wenn möglich mit Flurstücknummer), der Tag an dem verbrannt werden soll, sowie die Uhrzeit des geplanten Beginns.
Sollte diese Anmeldung unterbleiben, so wird ein evtl. Alarm der Feuerwehr für den Verursacher (Grundstückseigentümer) voll kostenpflichtig abgerechnet!

Der Rauch darf Nachbarn nicht belästigen.
Die Feuer dürfen keine Funken versprühen und nicht unbeaufsichtigt brennen.
Um Tiere nicht zu gefährden, dürfen Zweige und Äste erst kurz vor dem Anzünden aufgeschichtet werden.
Es dürfen nur trockene Abfälle verbrannt werden.

^
Formular & Online-Prozess
^
Zugehörigkeit zu
Direkt nach oben